Allgemeine Geschäftsbedingungen der MSV GmbH – Messer-Siebe-Verschleißteile

MSV GmbH – Uedemer Straße 22 – 47627 Kevelaer

1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen
entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des
Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich an-erkennen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der
abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
1.2 Mit der Erteilung eines Auftrages oder der Annahme von Leistungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das
betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.
2. Angebote – Nebenabreden – Vertragsinhalt – Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen. Die Bestellung des Bestellers ist
bindend. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser
Frist den bestellten Liefergegenstand zuzusenden.
2.2 Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. In Zweifelsfällen ist für den
Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.3 Unseren Angeboten etwa beigefügte Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben u.ä.) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich
zurückzugeben.
2.4 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kennzeichnen von uns in Katalogen oder sonstigen Veröffentlichungen in Text- oder Bildform (z.B.
Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen) veröffentlichte Angaben die Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware und ihre Verwendungsmöglichkeiten
abschließend. Auch sonstige Angaben sind nicht verbindlich. Unsere Angaben stellen keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie dar und entsprechen unserem
aktuellen Kenntnisstand. Für einen Verwendungserfolg haften wir nicht. Wir behalten uns Änderungen aufgrund des technischen Fortschritts vor. Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.5 Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch
Leistungsangaben, sind ermittelte Durchschnittswerte. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften werden durch
Auskünfte oder Beratungen nicht entbehrlich.
3. Preise und Zahlung
3.1 Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, für die Lieferung ab Werk, jedoch ohne Fracht, Verpackung, Versicherung und Umsatzsteuer. Die
gesetzliche Umsatzsteuer wird von uns in jedem Fall mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnet.
3.2 Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Lohn-, Material- und Energiekosten. Erhöhen sich derartige Kosten bis zum Zeitpunkt der
Leistung, dürfen wir einen im Rahmen des prozentualen Anteils dieser Kosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis berechnen. Auf
Verlangen werden wir die Preiserhöhung nachweisen.
3.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen und vorbehaltlich ausreichender Kreditwürdigkeit des Bestellers, sind unsere Leistungen spätestens 30 Tage nach ihrer
Ausführung ohne Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Verzugszinsen mit 8 Prozent p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach
§247 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt uns vorbehalten, insbesondere für sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung. Unsere
Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. Skonto-Zusagen gelten nur, falls sich der Besteller mit der Bezahlung früherer
Leistungen nicht im Rückstand befindet.
3.4 Erscheint die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen verlangen. Das gleiche gilt, wenn
der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten
Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften, sofort fällig; soweit wir Wechsel
entgegengenommen haben, die noch nicht fällig sind, können wir sofortige Zahlung gegen Rückgabe der Wechsel verlangen.
3.5 Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt. Wir haben in diesen Fällen nicht für die
rechtzeitige Vorlage oder Protestierung einzustehen. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers; er hat diese Beträge auf
Aufforderung unverzüglich zu erstatten. Wir sind berechtigt, Wechsel zurückzugeben, falls deren Annahme durch die deutsche Bundesbank verweigert wird.
3.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt
nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
4. Leistungsfristen und -termine
4.1 Für unsere Leistungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
4.2 Eine nur ihrer Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages an dem volle Einigung über alle Details des Auftragsinhaltes erzielt wird,
frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und
nicht vorEingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung.
4.3 Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist unser Werk oder Verkaufslager verlassen hat oder in Fällen, in denen
die Ware nicht versandt werden kann oder soll, dem Besteller eine Anzeige über unsere Lieferbereitschaft innerhalb der Lieferfrist zugegangen ist.
4.4 Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, hat uns der Besteller nach Überschreitung eine
angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablaufdieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
4.5 Verzögert sich die Leistung durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflussbereiches liegen (wie z.B. Krieg, Brand, Streik, Fehlen von
Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Betriebsstörungen u.ä.), oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden, verlängert
sich die Leistungsfrist bzw. verschiebt sich der Leistungstermin um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit; das gilt auch für Verzögerungen, die
dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Treten solche Umstände ein, nachdem wir in Verzug
geraten sind, bleiben für diese Zeit die Verzugsfolgen ausgeschlossen. Nach Ablauf einer angemessenen Frist kann jede Vertragspartei von dem Vertrag zurücktreten.
Wir werden den Besteller unverzüglich über das Vorliegen solcher Umstände informieren und im Falle unseres Rücktritts bereits erhaltene Gegenleistungen
unverzüglich erstatten.
4.6 Befinden wir uns mit der Leistung in Verzug, kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten, sofern wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Besteller ist
verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag
zurücktrittmund/oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht. Übt der Besteller seine Rechte nicht
fristgerecht aus, so sind wir nicht mehr zur Lieferung der Kaufsache oder
Nacherfüllung verpflichtet.
4.7 Aus der Überschreitung einer Leistungsfrist oder eines Leistungstermins oder aus Leistungsverzug kann der Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche gegen
uns herleiten, es sei denn in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, auch eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder bei Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wenn es sich bei dem Lieferzeitpunkt um eine wesentliche Vertragspflicht handelt, gilt Ziffer 8.2 entsprechend.
4.8 Nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft berechnen wir Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden
angefangenen Monat der Verzögerung.
4.9 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir den uns dadurch entstehenden Schaden ersetzt verlangen und
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist undentsprechender Androhung über die Ware frei verfügen.
4.10 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und für sich zu berechnen.
4.11 Haben wir Teile nach Zeichnung oder Muster zu liefern, so darf die Liefermenge, die wir auch berechnen und die der Besteller zu bezahlen hat, die Bestellmenge
um bis zu 10 %, mindestens jedoch zwei Stück pro Abmessung, über- oder unterschreiten.
5. Versicherung – Versand – Gefahrenübergang – Rücknahme von Verpackungen
5.1 Warensendungen versichern wir auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers gegen die üblichen Transportgefahren, ausgenommen Lieferungen ins Ausland, durch
Spediteure, unsere eigenen Fahrzeuge und Abholungen.
5.2 Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf
Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt.

5.3 Die Gefahr des nicht von uns zu vertretenden Untergangs oder der nicht von uns zu vertretenden Verschlechterung der Ware geht mit der Verladung in unserem
Werk oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit dem Empfang der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft durch den Besteller auf den Besteller
über. Das gilt auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung oder bei Übernahme weiterer Leistungen, z.B. Aufstellung.
5.4 Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der
verwendeten Verpackungen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in
eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, unser Eigentum. Bei der Begebung von Wechseln und Schecks gilt unsere Forderung, für die wir den Wechsel oder
Scheck hereingenommen haben, erst mit dessen Einlösung als getilgt.
6.2 Sollten wir durch eine Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware mit Ware des Bestellers nicht Miteigentum oder Alleineigentum erwerben, sondern
unser Eigentum verlieren, geht das Eigentum oder Miteigentum des Bestellers an der neuen Sache sofort mit seiner Entstehung auf uns über. Alle Anwartschaftsrechte,
die zu einem solchen Eigentums- oder Miteigentumserwerb durch den Besteller führen
können, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Die zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die Vereinbarung, dass
der Besteller die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt, oder, soweit der Besteller die Sache nicht besitzt, durch die bereits hiermit vereinbarte Abtretung des
Herausgabeanspruches gegen den Besitzer an uns ersetzt. Das für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware.
6.3 Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben (Vorbehaltsware), gehen bereits mit
Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über und zwar gleich, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass uns die
Vorbehaltsware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen. Wir können die Befugnis widerrufen, wenn der Besteller eine ihm
uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen.
6.4 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert)
maßgebend.
6.5 Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich eine
Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden
Recht wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahekommen.
7. Sach- und Rechtsmängel
7.1 Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und
unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. In Bezug auf Artikel-, Qualitäts- und sonstige Angaben sowie technische und kaufmännische Beschreibungen
übernehmen wir nur dann eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn die einzelne Angabe oder Beschreibung ausdrücklich als „Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantie“ bezeichnet wird.
7.2 Soweit unsere Leistung einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat
der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen
Aufwendungen, wie z. B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein
Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.
7.3 Schlägt die Nacherfüllung oder Nachbesserung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 8 – die Vergütung herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel ist, dass
a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder dem Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel
bzw. Austauschwerkstoffe durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen –soweit diese Umstände
nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen.
b) der Besteller seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von
8 Tagen nach Eingang des Liefer-gegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von
8 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
c) der Besteller – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 7.8 – nicht in Zahlungsverzug ist.
7.5 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller, nach Verständigung mit
uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Besteller uns nicht die
erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebs-sicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des
Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu
verlangen.
7.6 Mit Ausnahme der in § 8 geregelten Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung.
Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.
7.7 Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 7.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Besteller wegen eines Mangels des neu hergestellten
Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern
diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Besteller geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In
diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Bestellers.
7.8 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Mängeln stehen.
8. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
8.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatz-ansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche)
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen. Weiter
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.
8.2 Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien
gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in einem Jahr.
8.3 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haften wir
insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
8.4 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
8.5 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
9. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere Leistung und Rücknahme von Verpackungen und Zahlung ist Kevelaer.
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Kevelaer. Wir haben jedoch das
Recht, den Besteller auch in einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
9.3 Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.